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Hat der Vermieter das Recht, den Gebrauch der E-Shisha zu verbieten

Vermieter haben des Öfteren hohe Ansprüche an ihre Mieter. Sie sollen die Wohnung nutzen und dennoch darauf achten, dass keine Gebrauchsspuren nach dem Verlassen der Wohnung vorhanden sind. Das kann dennoch passieren, insbesondere wenn Kinder, Haustiere oder Zigaretten sowie E-Shisha zum sogenannten “Anhang” der Mieter gehören. Im Fokus der Zielscheibe steht dabei oft die Zigarette. Vermieter fürchten sich vor gelben Wänden, langfristigen Schäden und vor den Beschwerden der Nachbarn. Deshalb lautet die spannende Frage: Wie steht das Gesetz zum Rauchen?

Dürfen Wohnungseigentümer in ihren Wohnungen das Rauchen verbieten? Was trifft auf die E-Zigarette zu? Immerhin soll sie sowohl weniger gesundheitsschädlich sein als auch keinen aufdringlichen Duft verstreuen.

Mieter dürfen die E-Zigarette nutzen

Für Vermieter existiert keine Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützen können, um Mietern den Konsum der E-Zigarette in ihren vier Wänden zu untersagen. Mieter dürfen somit beruhigt das gesamte Equipment besorgen, um ihre E-Zigarette jederzeit zu genießen. Denn für Dampfer ist die elektronische Zigarette genauso wichtig wie für traditionelle Raucher der Tabakkonsum. Zahlreiche E-Zigarettenraucher fallen in die Kategorie der ehemaligen Raucher. Ihnen hat die E-Zigarette dabei geholfen, sich vom Tabak dauerhaft zu lösen. Sie nutzen die E-Shisha als Alternative.

Dennoch zahlt es sich aus, die Themen Zigaretten, Tabak, E-Zigaretten, E-Shisha mit dem Vermieter vor der Schlüsselübergabe zu klären. Mietverträge liefern nicht immer eindeutige Antworten auf die Fragen, ob das Rauchen oder das Halten von Haustieren erlaubt ist.

Dürfen Vermieter nach den individuellen Rauchgewohnheiten fragen?

Zahlreiche Vermieter erwähnen schon in ihren Anzeigen, dass sie Nichtraucher als Mieter bevorzugen. Allerdings stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob es erlaubt ist, nach den Rauchgewohnheiten der zukünftigen Mieter zu fragen. Der Bundesgerichtshof hat sich diesbezüglich noch nicht geäußert. Ebenso sind sich die Experten diesbezüglich nicht einig. Allerdings sollten Sie als Mieter auf diese Frage ehrlich antworten. Denn, wenn die Frage legitim ist, sind Mieter dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten.

Ferner existieren noch keine Dokumente, die belegen, ob es juristisch rechtens ist, das Rauchen in einer Mietwohnung zu verbieten. Allerdings haben Vermieter das Recht darauf hinzuweisen, dass das Rauchen in Gemeinschaftsräumen nicht gestattet ist. Zu diesen Räumlichkeiten gehört das Treppenhaus und der Waschkeller. Zuwiderhandlungen darf der Vermieter mit einer Auflösung des Mietvertrags bestrafen.
Die Klausel, die in Mietverträgen das Rauchen in der Wohnung untersagt, ist nicht wirksam. Allerdings ist das keine zuverlässige Antwort auf die Frage, ob der Vermieter das Rauchen verbieten dar. Schließlich ist nach wie vor unklar, ob es diesbezüglich seitens des Gesetzgebers noch Änderungen zugunsten der Vermieter geben wird.

Dürfen sich Nachbarn über den Rauch von E-Zigaretten beklagen?

Sowohl Raucher als auch Dampfer sind dazu verpflichtet, Rücksicht auf ihre Mitmenschen zu nehmen. Denn Nachbarn empfinden den Rauch ihrer Mitbewohner als lästig. Infolgedessen beklagen sie sich diesbezüglich häufig beim Vermieter. Es kann sogar so weit kommen, dass Nachbarn eine Unterlassungsklage einreichen.

Die Gerichte können auch in dieser Hinsicht zugunsten der Kläger entscheiden, denn eine Rücksichtnahme ist stets verpflichtend. Darüber hinaus sind Raucher - unabhängig um welche Art von Zigaretten es sich handelt – dazu verpflichtet, regelmäßig zu lüften. Sämtliche Aktivitäten, welche den Nachbarn vor unangenehmen Gerüchen schützen, sind zu ergreifen.


Bildquelle: zedaco.de

Schafft der Umstieg auf die E-Zigarette Abhilfe?

Bei einer E-Shisha sowie bei einer E-Zigarette entsteht kein penetranter Verbrennungsgeruch. Der Dampf ist sichtbar und das Aroma der E-Zigarette kann sich verbreiten. Allerdings verfliegt dieses Aroma schnell in der Wohnung, so dass es kaum bis zur Nasenspitze der Nachbarn wandert. Somit bewegen sich Dampfer im Vergleich zu Rauchern auf der sicheren Seite im Hinblick auf die Geruchsbelästigung. Immerhin ist die E-Zigarette wesentlich weniger stärker als die traditionelle Zigarette.

Was besagt das vorläufige Tabakgesetz?

Paragraph 3 Absatz 1 des vorläufigen Tabakgesetzes hält fest, dass lediglich Produkte die aus Rohtabak bestehen, Tabakerzeugnisse sind. In diese Kategorie fallen neben Snus auch noch Kau- und Schnupftabak. E-Zigaretten können zwar einen geringen Anteil an Nikotin enthalten – je nachdem, ob Dampfer ein Liquid mit Nikotin wählen - sind jedoch tabakfrei. Aus diesem Grund lassen sie sich keineswegs mit Zigaretten gleichsetzen. Somit ist ein Rauchverbot keineswegs dasselbe wie ein Dampfverbot. Sofern im Mietvertrag ein Rauchverbot festgehalten ist, impliziert dieses kein Dampfverbot.

 



11. Februar 2023 12:34